Anfang des Jahres hatte der Kartellsenat des BGH (Urteil vom 28.01.2020 – Az. EnZR 99/18) zu entscheiden, ob der zwischen der Stadtwerke Leipzig GmbH und der Stadt Leipzig geschlossene Wegenutzungsvertrag wegen der Mitwirkung sog. Doppelmandatsträger an dem Beschluss über den Zuschlag nichtig war.
Seit Jahrzehnten streiten Alt- und Neukonzessionär bei Netzübernahmen über den Umfang der zu übertragenden Anlangen. Insbesondere betreffend die verschiedenen Netzebenen. Mit seiner Entscheidung vom 07.04.2020 hat der BGH vorerst einen Schlussstrich gezogen.
Der BGH hat bereits im Juli verkündet, dass Kunden ihren Stromliefervertrag auch dann kündigen können, wenn der Lieferant mit einer Preiserhöhung ausschließlich gestiegene Steuern, Abgaben oder Umlagen weitergibt. Nun liegen die Entscheidungsgründe vor. Sie bieten für Energieversorger Anlass, ihre AGB zu überprüfen.