BGH entscheidet zur Übertragung von Hochspannungsleitungen

Seit Jahrzehnten streiten Alt- und Neukonzessionär bei Netzübernahmen über den Umfang der zu übertragenden Anlangen. Insbesondere betreffend die verschiedenen Netzebenen. Mit seiner Entscheidung vom 07.04.2020 hat der BGH vorerst einen Schlussstrich gezogen.

Der seit vier Jahren dauernde Rechtsstreit zwischen der Stuttgart Netze GmbH gegen die Netze BW GmbH um die Übereignung von Leitungsanlagen der Hochspannungs- und Hochdruckebene hat nunmehr durch das Urteil des BGH vom 07.04.2020 (Az. EnZR 75/18) ein Ende gefunden. Der BGH hat die Vorinstanzen (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2018 – Az. U 4/17 und LG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2016 – Az. 41 O 58/15 KfH) weitgehend bestätigt. Die Stuttgart Netze GmbH als Neukonzessionärin der Strom- und Gaskonzession für das Konzessionsgebiet Stuttgart hatte gegen die Netze BW GmbH unter anderem auf Übereignung dieser Anlagen geklagt.

Der BGH knüpft einen Übereignungsanspruch an zwei Bedingungen. Ein Anspruch des neuen Energieversorgungsunternehmens auf Übereignung von Leitungsanlagen der Hochspannungs- und Hochdruckebene im Gemeindegebiet besteht nach diesem Urteil, wenn die betreffende Anlage nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte und die Leitungsanlage eine mehr als nur unwesentliche Funktion bei der örtlichen Versorgung hat.

Zwar sind die Leitungen der Hochspannungs- und Hochdruckanlagen nicht Gegenstand des Konzessionsverfahrens. Denn Gegenstand eines Konzessionsverfahrens nach § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist lediglich das Recht zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Strom- und Gasleitungen. Der Übereignungsanspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG sei jedoch Folge des Konzessionsvertrags und solle ausschließen, dass wegen des Netzeigentums des bisherigen Versorgers ein Wechsel praktisch verhindert werde (vgl. BT-Drs. 13/7274, S. 21). Der Übereignungsanspruch bestehe daher für alle Verteilungsanlagen, die für die Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendig sind. Auf die Spannungs- oder Druckebene komme es dabei nicht an.

Die zweite Bedingung für den Übereignungsanspruch betrifft das Kriterium der „Unwesentlichkeit“. Für die Frage, ob eine Leitungsanlage eine mehr als nur unwesentliche Bedeutung für die örtliche Versorgung hat, kommt es bei gemischt genutzten Leitungen höherer Druck- und Spannungsebenen nach Ansicht des BGH darauf an, welchen Zweck die betreffenden Anlagen haben. Dienen sie dazu, die auf dem Gemeindegebiet belegenen Niederdruck- und Niederspannungsanlagen so miteinander zu verbinden, dass diese als einheitliches örtliches Verteilernetz betrieben werden können, ist eine mehr als nur unwesentliche Bedeutung zu bejahen. Dementsprechend sollen Leitungsanlagen höherer Druck- oder Spannungsanlagen grundsätzlich eine mehr als nur unwesentliche Bedeutung haben, wenn ohne Übereignung dieser Leitungsanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde nicht miteinander verbundene einzelne Inseln vorhanden wären. Denn Ziel des EnWG sei es, einen Betrieb des örtlichen Verteilnetzes aus einer Hand zu ermöglichen. Zudem sind nach Ansicht des BGH die Ziele des § 1 EnWG – eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht – auch bei der Übereignung notwendiger Verteilungsanlagen zum Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet heranzuziehen.

Vor diesem Hintergrund kommt der BGH für die in dem Rechtsstreit betroffenen Hochdruckleitungen zu dem Ergebnis, dass es sich um solche für den allgemeinen Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung in Stuttgart notwendigen Leitungsanlagen handele, da sie in einer funktionalen Weise mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden seien. Dasselbe gelte für die Hochspannungsleitungen. Insbesondere war das Argument der Netze BW GmbH, dass Hochspannungsleitungen schon nicht in der Gemarkung Stuttgart liegen und daher allenfalls mittelbar der Versorgung der Letztverbraucher dienen würden, nicht zielführend. Es kam alleine darauf an, dass sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Aufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte und die Leitungsanlage eine mehr als nur unwesentliche Funktion für die örtliche Versorgung habe.

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