Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor

Im Juli 2022 wurden durch eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Voraussetzungen zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage geschaffen. Neben den Regelungen der §§ 50a bis 50e EnWG, die auf die Ausweitung der Stromerzeugung durch Kohle und Mineralöl abzielen, wurden mit den §§ 50f bis 50h EnWG Instrumente zur Reduzierung der Gasverstromung bzw. zur Flexibilisierung der Gasbelieferung eingeführt.

Überblick

Gesetzgebungsverfahren

Die §§ 50a – 50j EnWG wurden mit dem Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage (Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz) vom 07.07.2022 eingeführt. Mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke hat der Bundestag einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT Drs. 20/2356) gebilligt. Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hatte zuvor noch Änderungen am Gesetzesentwurf beschlossen und darüber hinaus einen Bericht dazu abgegeben. CDU/CSU und AfD votierten gegen das Gesetz. 

Reduzierung der Gasverstromung mittels Rechtsverordnung (§ 50f EnWG)

Die Einzelheiten sind in der Rechtsverordnung zu regeln, unter anderem die Größe der betroffenen Anlagen, die Art und Weise, wie die Reduzierung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas umgesetzt werden soll, und die Höhe möglicher Pönalen. In der Rechtsverordnung kann zudem die Festsetzung und Ausgestaltung einer Entschädigung geregelt werden, wenn der Eingriff eine solche notwendig macht.

Flexibilisierung der Gasbelieferung (§ 50g EnWG)

Die Regelung des § 50g EnWG basiert auf der Annahme, dass Gaskraftwerke und industrielle Prozesse trotz der Entwicklungen an den Energiemärkten in größerem Umfang weiter betrieben werden, da die Gaslieferverträge feste Mengengerüste vorsehen und eine Weiterveräußerung teilweise nicht möglich ist. In diesen Strukturen besteht für die Letztverbraucher kein Anreiz, die verbrauchte Gasmenge zu reduzieren.

Mit § 50g Abs. 1 EnWG werden für Gaslieferverträge, die eine Mindestabnahmemenge vorsehen, alle Vereinbarungen für unwirksam erklärt, die eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Gasmengen untersagen. Ein Schwellenwert wurde nicht vorgesehen, da feste Mengengerüste für Verträge mit Großabnehmern typisch seien.

In § 50g Abs. 2 EnWG ist geregelt, dass Letztverbraucher von Gaslieferverträgen einen Anspruch auf Rückgabe von nicht abgenommenen Gasmengen gegenüber dem Gaslieferanten haben. Umfasst sind Verträge zur Belieferung von Anlagen von Letztverbrauchern, die eine Anschlussleistung von 10 MW nicht unterschreiten. Bei diesen Verträgen ist das Überwiegen des Flexibilisierungsertrages gegenüber dem Transaktionsaufwand sichergestellt. Der Anspruch ist so ausgestaltet, dass Letztverbraucher für nicht verbrauchte Gasmengen vom Gaslieferanten den jeweils aktuellen börslichen Großhandelspreis erhalten. Der Gaslieferant kann im Gegenzug eine Pauschale in Höhe von 10 Prozent der sich daraus ergebenden Rückerstattung in Abzug bringen, die den erforderlichen Aufwand für die Rücknahme und Weiterveräußerung der Gasmengen kompensiert und mit dem an den Letztverbraucher zu erstattenden Betrag verrechnet werden kann. Dadurch, dass Gasmengen so wieder durch den Gaslieferanten vermarktet werden können, soll eine effektive Allokation von Gas auf dem Markt erreicht werden. In Konstellationen reduzierter Gaslieferungen bleibt das Recht des Gaslieferanten, vertragliche Anpassungen aufgrund höherer Gewalt vorzunehmen, durch die Maßnahme unberührt.

Vertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher (§ 50h EnWG)

§ 50h EnWG begründet eine Informationspflicht für Gaslieferanten gegenüber Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung (RLM). Gaslieferanten müssen ihren RLM-Kunden zum 01.10. eines jeden Jahres eine Vertragsanalyse zur Verfügung stellen. Diese hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten, damit Gaslieferanten und Letztverbraucher bewerten können, inwieweit auf die Marktentwicklung reagiert werden kann und ob das Potenzial besteht, sich daran zu beteiligen. Die Vertragsanalyse muss Angaben zu den jeweils relevanten börslichen Gasgroßhandelspreisen enthalten, zu den Möglichkeiten eines Weiterverkaufs der kontrahierten Mengen, zu den Möglichkeiten einer Partizipation des Letztverbrauchers an dem Verkaufserlös und zu den möglichen Vertragsänderungen, um eine Partizipation zu ermöglichen. Die Preisinformationen schließen eine Darstellung der aktuellen Spot- und Terminmarktpreise ein. Zudem sollten die Auswirkungen auf die im Vertrag festgelegten Preise dargestellt werden. Zusätzliche Informationen können bereitgestellt werden, falls der Gaslieferant es für erforderlich hält. Um die Einhaltung der Verpflichtung aus § 50h EnWG zu überwachen, kann die Bundesnetzagentur die Vorlage der Vertragsanalysen verlangen.

Verhältnis zum Energiesicherungsgesetz (§ 50i EnWG)

§ 50i EnWG stellt klar, dass die Vorschriften des EnWG zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) unberührt lassen. Demnach können Maßnahmen nach § 50f EnWG und Maßnahmen nach dem EnSiG, beispielsweise nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 EnSiG oder nach § 24 EnSiG, nebeneinander unabhängig voneinander getroffen werden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Evaluierung (§ 50j EnWG) und zeitliche Befristung (§ 121 EnWG)

Gemäß § 50j EnWG hat die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 12.07.2023 zu berichten, ob es erforderlich und angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h EnWG in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz beizubehalten. 

Unabhängig davon sind die Maßnahmen ausweislich § 121 EnWG zeitlich befristet. Nach Ansicht des Gesetzgebers sei zu erwarten, dass bis zum 31.03.2024 ein ausreichender Übergangszeitraum besteht und die Notwendigkeit der Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt entfällt. Der Winter 2023/2024 wurde jedoch aus Gründen der Vorsorge noch mit einbezogen. 

Die Regelung des § 50g EnWG zielt hingegen darauf ab, die erforderliche Flexibilität im Einsatz fossiler Brennstoffe für den Winter 2022/2023 zu gewährleisten und tritt bereits mit Ablauf des 31.03.2023, also noch vor der Evaluierung, außer Kraft.

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